Kleine Lotterien und Ausspielungen
Für sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen gilt die „Allgemeine Erlaubnis“ durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des Landes NRW 13-38.07.09-12 vom 06.08.2021 als erteilt.
Kleine Lotterien und Ausspielungen sind Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,
- bei denen keine Prämien – oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
- deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
- mit denen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt allein für Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen sowie sowie für sonstige Veranstalter in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt).
Eine Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Ihre Anzeige muss folgende Informationen enthalten:
- Veranstaltungsart
- Kleine Lotterie (entgeltlicher Erwerb einer Chance auf einen Geldgewinn)
- Ausspielung (Kleine Lotterie mit dem Unterschied des entgeltlichen Erwerbs einer Chance auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil; in geschlossenen Räumen veranstaltet auch Tombola genannt)
- Ort der Veranstaltung
- Lospreis
- Anzahl der Lose
- Verwendungszweck des Reingewinns
- Nachweis, dass der Veranstalter gemeinnützig ist, bzw. unter den Kreis der Veranstalter gem. Allgemeiner Erlaubnis des Innenministeriums fällt.
Die Anzeige können Sie auch per E-Mail an ordnung@stadt-emmerich.de einreichen.
Für eine Lotterie, welche nicht die Sachvoraussetzungen der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien oder Ausspielungen erfüllt, etwa weil es sich um eine überörtliche Veranstaltung handeln soll und/oder das Spielkapital den Betrag von 40.000 Euro übersteigt, benötigt der Veranstalter eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist an die regional zuständige Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen zu richten, wenn die Veranstaltung ausschließlich innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks stattfinden soll. Im Übrigen ist der Antrag an das Ministerium des Innern NRW in 40190 Düsseldorf zu richten.