Grundstücksteilung

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Um ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung. Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

  • die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
  • eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach §2 des Vermessungs- und Katastergesetzes die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung auf Grundlage eines amtlichen Lageplans bescheinigt hat.

Für die Genehmigung bedarf es eines förmlichen Antrages. Ergibt die Prüfung, dass eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich ist, wird ein so genanntes "Negativzeugnis" erteilt. Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung oder des Negativzeugnisses kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.

Damit die Teilung inhaltlich exakt und vermessungstechnisch einwandfrei durchgeführt werden kann, ist zu ihrer Beantragung ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu beauftragen. Dieser hat unter anderem als zwingende Voraussetzungen für die Durchführung einer Teilung einen amtlichen Lageplan zu erstellen.

Kosten

Die Gebühren für das Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und orientieren sich grundsätzlich an dem erforderlichen Zeitaufwand der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Bearbeitung des Antrages und dem wirtschaftlichen Vorteil des Antragsstellers.

Da die Gebühren für jeden Einzelfall gesondert festgesetzt werden, ist eine pauschale Aussage zu den entstehenden Gebühren nicht möglich. Informationen zu den Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten erhalten Sie nach Darlegung Ihres Anliegens bei den jeweiligen Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde.

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