Geburtsurkunde anfordern / Beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

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Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich Sie geboren wurden, eine Geburtsurkunde anfordern. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.

Sie können die Geburtsurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Geburtsurkunde
  • Internationale Geburtsurkunde
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bisher Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat;

Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

  • neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
  • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenregister
    • außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung
  • Geburtsurkunde in eingeschränkter Form, darin sind auf Wunsch keine Daten zu:
    • Geschlecht
    • den Eltern
    • einer Religionszugehörigkeit enthalten

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine Bescheinigung über die Geburtszeit zu beantragen. Diese Bescheinigung enthält lediglich die Information, an welchem Datum und zu welcher genauen Uhrzeit die zu bescheinigende Person geboren ist und gilt nicht als Personenstandsurkunde

Voraussetzungen

Eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Ehegatte und Ehegattin
  • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
  • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder)
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können
  • andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
  • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein

Prozess

Online-Antrag

  • Die Ausstellung online zu beantragen ist der einfachste und bequemste Weg (siehe "Benötigte Formulare").

Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie nach vorheriger Terminvereinbarung das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

Vertretung:

  • Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen. Dazu legt Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post oder Telefax

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
  • Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
  • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Urkunde sofort per Post zugesandt.

Versand per E-Mail nicht möglich

Fristen

110 Jahre

Besonderheiten

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung, wird der Geburtseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Weiterführende Informationen

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