Baugenehmigung

Grundsätzlich muss vor Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von baulichen Anlagen eine Baugenehmigung vorliegen. Um diese zu erhalten, bedarf es zuvor eines Bauantrages, welcher schriftlich unter Benutzung der amtlichen Vordrucke bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Prinzipiell ist für die Erstellung des Bauantrages einschließlich Zusammenstellung und Unterzeichnung der erforderlichen Unterlagen ein Architekt zu beauftragen.

Das Baugenehmigungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Bauantrages bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und endet bei Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens mit der Erteilung einer Baugenehmigung.

Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen kennt verschiedene Arten von Genehmigungsverfahren, unter anderem

  • das vereinfachte Genehmigungsverfahren mit einem verminderten Prüfungsumfang,
  • das Genehmigungsverfahren mit vollem Prüfungsumfang oder
  • die Genehmigungsfreistellung.

Unter welches Verfahren das von Ihnen geplante Vorhaben fällt, ist unter anderem von Art und Lage des Bauvorhabens abhängig. Nach der Art des Genehmigungsverfahrens richtet sich auch der Umfang der von Ihnen beizubringenden Unterlagen.

Oftmals ist im Baugenehmigungsverfahren die jeweils zuständige Fachbehörde zu beteiligen und deren Stellungnahmen einzuholen. Welche Fachbehörden im Einzelfall zu beteiligen sind, hängt von Ihrem Vorhaben ab. Die einzelnen Stellungnahmen enthalten oftmals Auflagen, die Bestandteil der Baugenehmigung werden.

Zur Ermittlung der Verfahrensart und des erforderlichen Prüfungsumfangs wenden Sie sich bitte an die genannten Sachbearbeiter. Beachten Sie, dass die Einreichung eines vollständigen Bauantrages die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzen kann.

Die Baugenehmigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Nach Ablauf der Frist darf mit der Bauausführung nicht mehr begonnen werden. Ferner ist zu beachten, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung zusammenhängend länger als 1 Jahr unterbrochen wurde.

Beachten Sie bitte auch, dass für den Innenstadtbereich der Stadt Emmerich am Rhein sowie den Ortskern von Elten so genannte Gestaltungssatzungen existieren, wonach einige ansonsten genehmigungsfreie Vorhaben einer Baugenehmigung bedürfen. Dies ist unter anderem bei Werbeanlagen der Fall.

Kosten

Die Gebühren für das Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und orientieren sich grundsätzlich an der Höhe der Rohbausumme eines Bauvorhabens aber auch an der Herstellungssumme sowie dem erforderlichen Zeitaufwand der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Da die Gebühren für jeden Einzelfall gesondert festgesetzt werden, ist eine pauschale Aussage zu den entstehenden Gebühren nicht möglich. Informationen zu den Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten erhalten Sie nach Darlegung Ihres Anliegens bei den jeweiligen Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Kontaktinformationen

Für ein persönliches Gespräch im Rathaus muss vorab ein Termin vereinbart werden. Nutzen Sie dafür am besten das Online-Formular zur Kontaktaufnahme mit der Bauverwaltung oder schreiben Sie eine E-Mail an bauverwaltung@stadt-emmerich.de

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