Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Soll Ihr Gebäude, in welchem sich mehr als eine Wohnung oder Gewerbeeinheit befindet, in Wohnungs- oder Teileigentum umgewandelt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen und unabhängig von den anderen Einheiten erreichbar sind. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung ist über einem Notar dem Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht vorzulegen, damit nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Sondereigentum begründet werden kann.

Die Bescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt, nachdem diese die Abgeschlossenheit der jeweiligen Einheiten überprüft hat und einen Abgleich mit dem Genehmigungsstand in der Genehmigungsakte vorgenommen hat. Es findet grundsätzlich keine Überprüfung der Situation in baurechtlicher Hinsicht statt.

Voraussetzungen

Der Antrag ist mindestens in dreifacher Ausfertigung unter der Vorlage vollständiger Planunterlagen, Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte aller Gebäude im Format nicht größer als DIN A3 zu stellen mit Angabe der einzelnen Raumgrößen bzw. Aufstellung einer Flächenberechnung. 
Es ist empfehlenswert, sich vor Einreichung des Antrages bei der Bauverwaltung zu informieren, welchen Umfang die Planunterlagen haben und wie diese aufbereitet sein müssen. Ebenso ist eine vorherige Rücksprache beim beauftragten Notar sinnvoll, wie viele Ausfertigungen im konkreten Fall tatsächlich zur Durchführung der Umwandlung benötigt werden.

Prozess

Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

Fristen

keine

Besonderheiten

Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

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