Zuwendung zur Erhaltung von Denkmalen Gewährung

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Zum Schutz unzähliger kulturgeschichtlicher Werte haben die Bundesländer Denkmalschutzgesetze erlassen. Durch diese soll sichergestellt werden, dass Bau-, Boden- und bewegliche Denkmäler erhalten und Veränderungen an den Objekten mit der notwendigen Sensibilität vorgenommen werden. Die Beratung von Eigentümern, Nutzern und Interessierten in Fragen des Denkmalschutzes in Emmerich am Rhein ist zentrale Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde im Rathaus. Hier erhalten Bürger auch Unterstützung bei der Erstellung von Anträgen für denkmalerhaltende Maßnahmen. Außerdem ist die Untere Denkmalbehörde zuständig für die Erstellung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei geplanten Baumaßnahmen.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Das Denkmalschutzgesetz NRW verpflichtet Eigentümer grundsätzlich dazu, Denkmäler instand zu halten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Außerdem sollen Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler so genutzt werden, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wenn Sie Baumaßnahmen an, in oder in der engeren Umgebung von Denkmälern durchführen wollen, benötigen Sie dazu eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Solche „erlaubnispflichtigen Maßnahmen“ sind beispielsweise die Beseitigung, Veränderung, das Verbringen an einen anderen Ort oder eine Änderung der bisherigen Nutzung von Bau- oder ortsfesten Bodendenkmälern. Nähere Informationen zu den gesetzlichen Pflichten finden Sie in dem Merkblatt für Denkmaleigentümer/innen am Ende dieser Seite.

Anträge auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis können an die Untere Denkmalbehörde gerichtet werden. Das entsprechende Antragsformular finden Sie zum Download am Ende dieser Seite. Dem Antrag sollen auf jeden Fall beurteilungsfähige Unterlagen beigefügt werden (Maßnahmenbeschreibung, Fotos, Bestands- und Umbaupläne, Schadenskartierungen, Gutachten, Kostenvoranschläge usw.). Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen bis zum 500.000 Euro geahndet werden.

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