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Widerspruch nach Bundesmeldegesetz


Sie haben nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) per schriftlichem Antrag die nachstehenden fünf Möglichkeiten, der Übermittlung Ihrer Personendaten zu widersprechen. Den Antragsvordruck finden Sie am Ende der Seite unter "Downloads". Der Antrag muss ausgefüllt, unterschrieben und unter Vorlage des Personalausweises im Bürgerbüro persönlich abgegeben werden. Er kann aber auch zusammen mit einer vollständigen Kopie des Ausweises per Post (an: Stadt Emmerich am Rhein | Bürgerbüro | Steinstraße 34 | 46446 Emmerich am Rhein) oder per Email (an: buergerbuero@stadt-emmerich.de) an das Bürgerbüro geschickt werden.

Nach Eingang und Prüfung des Antrags erfolgt dann die Eintragung einer sogenannten Übermittlungssperre im Melderegister. Wenn Sie Bürger*in der Stadt Emmerich am Rhein sind, ist der Widerspruch beim Bürgerbüro als Meldebehörde und ggf. weiteren Meldebehörden, bei denen Sie gemeldet sind, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Daten an:

  1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieser Widerspruch ist nur für unter 18-Jährige deutsche Staatsbürger relevant!
  2. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  3. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. (Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden)
  4. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  5. Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform.
Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. 1) Diese Übermittlungssperre ist nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, maßgeblich. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes i.V.m § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (Nr. 2) Das Bundesmeldegesetz (§ 42 Abs. 1) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (Nr. 3) Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene - hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden - dürfen nach § 50 Abs. 1 BMG, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen (§ 50 Abs. 3 BMG). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Nr. 4) Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Nr. 5) Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf

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