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Vormundschaft und Pflegschaft
Das Jugendamt übt im Bereich der Vormundschaften und Pflegschaften im Auftrag des Familiengerichts die elterliche Sorge (Vormundschaft) oder Teile der elterlichen Sorge (Pflegschaften) an der Stelle der Eltern aus. Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt in der Regel mit der Geburt eines Kindes ein, dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet und minderjährig ist, sofern nicht schon vor der Geburt ein Vormund bestellt worden ist. Die gesetzliche Vormundschaft endet in diesem Fall kraft Gesetzes, sobald die Mutter volljährig geworden ist.
Bestellten Vormundschaften und Pflegschaften geht in der Regel ein familiengerichtliches Verfahren voraus, in welchem dem/den sorgeberechtigten Elternteil/-en das gesamte Sorgerecht oder Teile hiervon entzogen worden sind. Nach einem solchen Verfahren bestellt das Familiengericht das Jugendamt zum Vormund oder Pfleger. Sind die Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder gehindert, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag das Jugendamt zum (Ergänzungs-)Pfleger, z.B. in Strafverfahren oder bei der Vaterschaftsanfechtung.
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.