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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende ist die Erziehung ihrer Kinder häufig ein "Drahtseilakt". Die Situation verschärft sich noch, wenn die Kinder nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt vom anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem gesetzlich vorgegebenen monatlichen Mindestunterhalt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält
Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.
Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, wird die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit eingeführt. Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:
- eigene Einkünfte aus Vermögen (über 120 Euro jährlich)
- die hälftigen monatlichen Einnahmen aus einem Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis, vermindert um einen monatlichen Arbeitnehmerpauschbetrag und ggf. einen Ausbildungsfreibetrag.
In der Praxis hat es sich gezeigt, dass vor Antragstellung ein persönliches Gespräch im Rathaus sehr hilfreich ist und die Antragsbearbeitung erleichtert. Nehmen Sie bitte vor der Antragstellung mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen im Rathaus Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin. Wir beraten Sie gerne!
Erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist am Ende der Seite unter "Downloads", an der Infotheke im Fachbereich Soziales (Eingang Fährstraße) und bei den zuständigen Mitarbeiterinnen verfügbar. Außerdem werden in der Regel folgende weitere Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
- Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten
zugeordnetes Thema
- Trennung mit Kind