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Hilfe zur Erziehung
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, die eine entsprechende Erziehung ihres Kindes nicht gewährleisten können, haben Anspruch auf Hilfe. Die Art und der Umfang der Hilfe richtet sich im Einzelfall nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes. Hierbei ist auch das engere soziale Umfeld des Kindes/Jugendlichen und seiner Familie einzubeziehen.
Es stehen nach den Vorgaben im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) grundsätzlich folgende Hilfen zur Verfügung:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) → siehe Erziehungsberatung
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) → siehe Pflegekinderdienst
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
- Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
- Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
Hilfe zur Erziehung wird je nach Bedarf gewährt. Bei diesen Hilfen setzt das so genannte Hilfeplanverfahren ein, dessen Ziele die Feststellung des individuellen erzieherischen Bedarfes und der geeigneten Hilfe für den jungen Menschen - im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte - sind. Es ist geprägt von der Beteiligung der Eltern und Kinder; gemeinsam mit ihnen und dem Hilfeerbringer werden die Ziele der Hilfe vereinbart und regelmäßig deren Erreichung überprüft.
Vorrangiges Ziel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es, Familien erhaltend zu arbeiten und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Dies geschieht insbesondere durch den Einsatz von ambulanten Hilfen, durch die ein Verbleib des Kindes/ Jugendlichen in der Familie sichergestellt werden soll.
Voraussetzungen
Auf Hilfen zur Erziehung haben Sie als Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch, wenn
- ohne diese Hilfe eine dem Wohl Ihres Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und
- die Hilfe für die Entwicklung Ihres Kindes geeignet und notwendig ist.
Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Hängt vom Einzelfall ab.
Bearbeitungszeitraum
Es erfolgt zunächst eine sozialpädagogische Diagnostik. Hierzu sind mehrere Termine erforderlich. Es finden Gespräche mit allen Familienangehörigen sowie ein Hausbesuch statt. Ob Informationen von anderen Stellen notwendig sind (z.B. Schule, Klinik) hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
- Kosten bei ambulanten Hilfen: trägt grundsätzlich das Jugendamt.
- Kosten bei voll- und teilstationären Hilfen: einkommensabhängig und in angemessenem Umfang zu den Kosten der Leistung. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass eine notwendige Hilfe nicht an der Kostenfrage scheitern darf.