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Handwerkerparkausweis
Für Handwerker bestimmter Berufsrichtungen kann auf Antrag für ein Jahr Gültigkeit je Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis ausgestellt werden, mit welchem gewisse Parkerleichterungen im Regierungsbezirk Düsseldorf in Anspruch genommen werden können. Berechtigte Handwerksbetriebe sind:
- Handwerksordnung Anlage A: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlegebauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
- Handwerksordnung Anlage B: Fliesenleger, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen.
Fahrzeuganforderungen
Die Vereinbarung für einen bezirksweit einheitlich gültigen Handwerkerausweis gilt nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:
- dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein und
- das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder schweres Werkzeug oder Material transportieren/ lagern und
- mit einem Firmenaufdruck versehen sein.
Berechtigungsumfang
Der Parkausweis berechtigt für das jeweilige, genehmigte Fahrzeug zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot; im Stadtgebiet Wuppertal nur in Zonen, die zusätzlich mit zeitlichen Beschränkungen versehen sind.
- auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
- auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und.
- auf Bewohnerparkplätzen.
Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Zudem sind folgende städtische Zonen generell von dieser Genehmigung ausgeschlossen:
- Düsseldorf: Königsallee
- Essen: alle Ladezonen im eingeschränkten Haltverbot
- Oberhausen: Marktstraße zwischen Mülheimer- und Alsen Straße
- Wuppertal: Wall
Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.
Gültigkeit
Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von einem Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr). Unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen kann der Parkausweis im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf eingesetzt werden.
Zum Regierungsbezirk Düsseldorf gehören folgende Städte/Kreise:
- Kreis Kleve
- Kreis Mettmann
- Rhein-Kreis Neuss
- Kreis Viersen
- Kreis Wesel
- Düsseldorf
- Duisburg
- Essen
- Krefeld
- Mönchengladbach
- Mülheim/Ruhr
- Oberhausen
- Remscheid
- Solingen
- Wuppertal
Antragsverfahren/ Zuständigkeit
Der Antrag kann im Bürgerbüro der Stadt Emmerich am Rhein auf entsprechendem Antragsvordruck gestellt werden. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Fahrzeugschein
- Handwerkskarte
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen (siehe Ziffer 2)
- auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen
Kosten
100 Euro pro Jahr
Allgemeine Hinweise
- Von dieser Parkerleichterung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn zur Verrichtung des Gewerkes in zumutbarer Entfernung keine frei verfügbaren Parkflächen vorhanden sind
- Der Ausweis ist während des Parkens im Original - von außen gut lesbar - im Fahrzeug (hinter der Windschutzscheibe) auszulegen.
- Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung oder deren Missbrauch können zu einer ordnungsrechtlichen Verfolgung, zum sofortigen Widerruf oder zur Versagung dieser für die Zukunft führen.