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Handwerkerparkausweis


Für Handwerker bestimmter Berufsrichtungen kann auf Antrag für ein Jahr Gültigkeit je Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis ausgestellt werden, mit welchem gewisse Parkerleichterungen im Regierungsbezirk Düsseldorf in Anspruch genommen werden können. Berechtigte Handwerksbetriebe sind:

  • Handwerksordnung Anlage A: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlegebauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
  • Handwerksordnung Anlage B: Fliesenleger, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen.

Fahrzeuganforderungen

Die Vereinbarung für einen bezirksweit einheitlich gültigen Handwerkerausweis gilt nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:

  • dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein und
  • das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder schweres Werkzeug oder Material transportieren/ lagern und
  • mit einem Firmenaufdruck versehen sein.

Berechtigungsumfang

Der Parkausweis berechtigt für das jeweilige, genehmigte Fahrzeug zum Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot; im Stadtgebiet Wuppertal nur in Zonen, die zusätzlich mit zeitlichen Beschränkungen versehen sind.
  • auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und.
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Zudem sind folgende städtische Zonen generell von dieser Genehmigung ausgeschlossen:

  • Düsseldorf: Königsallee
  • Essen: alle Ladezonen im eingeschränkten Haltverbot
  • Oberhausen: Marktstraße zwischen Mülheimer- und Alsen Straße
  • Wuppertal: Wall

Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.

Gültigkeit

Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von einem Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr). Unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen kann der Parkausweis im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf eingesetzt werden.

Zum Regierungsbezirk Düsseldorf gehören folgende Städte/Kreise:

  • Kreis Kleve
  • Kreis Mettmann
  • Rhein-Kreis Neuss
  • Kreis Viersen
  • Kreis Wesel
  • Düsseldorf
  • Duisburg
  • Essen
  • Krefeld
  • Mönchengladbach
  • Mülheim/Ruhr
  • Oberhausen
  • Remscheid
  • Solingen
  • Wuppertal

Antragsverfahren/ Zuständigkeit

Der Antrag kann im Bürgerbüro der Stadt Emmerich am Rhein auf entsprechendem Antragsvordruck gestellt werden. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Fahrzeugschein
  • Handwerkskarte
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Fahrzeuganforderungen (siehe Ziffer 2)
  • auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist das Fahrzeug vorzuführen

Kosten

100 Euro pro Jahr

Allgemeine Hinweise

  • Von dieser Parkerleichterung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn zur Verrichtung des Gewerkes in zumutbarer Entfernung keine frei verfügbaren Parkflächen vorhanden sind
  • Der Ausweis ist während des Parkens im Original - von außen gut lesbar - im Fahrzeug (hinter der Windschutzscheibe) auszulegen.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Genehmigung oder deren Missbrauch können zu einer ordnungsrechtlichen Verfolgung, zum sofortigen Widerruf oder zur Versagung dieser für die Zukunft führen.

 

Kontakt

Niklas Leifeld
Bürgerbüro
Steinstraße 34
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-16 23
Niklas.Leifeld@stadt-emmerich.de