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Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung Gewerbe


Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wer ist anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG,KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (GmbHAG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel. Geschäftsführer einer GmbH).

Die Gewerbeanzeige ist mit Beginn der Tätigkeit zu erstatten.

Erforderliche Unterlagen

Am Ende der Seite finden Sie das Formular zur Gewerbeanmeldung. Darüber hinaus müssen weitere Unterlagen vorliegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien.
  • bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
  • Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen Registerauszug.
  • Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.

Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jeden Einzelfall abschließend. Es ist daher empfehlenswert, sich vorab telefonisch mit den Mitarbeitern der Gewerbemeldestelle telefonisch in Verbindung zu setzen.

Gewerbe online anmelden

Inzwischen ist es auch möglich, die Anmeldung Ihres Gewerbes online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW vorzunehmen. Das Wirtschafts-Service-Portal.NRW ist das zentrale digitale Zugangstor für die Wirtschaft in NRW und wird sukzessive weiter ausgebaut. Es bietet also auch über die Gewerbeanmeldung hinaus viele weitere Dienstleistungen in digitaler Form an.

Hinweise zur Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht entsteht gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes, der Verlegung des Betriebes, der Änderung der Tätigkeit, der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden oder mit der Aufgabe des Betriebes. Siehe § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).

Folgende Arten der Erstattung der Anzeige sind gemäß der 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) zulässig:

  • Persönliche Erstattung der Anzeige (nur nach vorheriger Terminvereinbarung und Terminkapazitäten)
  • Elektronische Erstattung der Anzeige (online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW)
  • Schriftliche Erstattung der Anzeige (Durch das Einreichen eines ausgefüllten Formulars per Post oder direkt am Rathaus | per Fax an 02822/75-1692)
Persönliches Gespräch gewünscht?

Bitte beachten Sie, dass persönliche Gespräche im Gewerbeamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind. Diese können vorab bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gewerbeamtes vereinbart werden. Allgemeine Anfragen können gerne auch per Mail an gewerbe@stadt-emmerich.de geschickt werden.

 

Kontakt

Lucie Palm
Rathaus Altbau
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-16 11
Lucie.Palm@stadt-emmerich.de

Formulare