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Genehmigung Baumfällung
Zahlreiche große Bäume im Stadtgebiet sind durch die „Baumschutzsatzung“ geschützt und dürfen nicht einfach gefällt werden. Eine Fällung dieser Bäume bedarf einer Erlaubnis durch die Stadt. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Grundstücke. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 1 Meter über dem Erdboden. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien), Ginko (Fächerblattbaum), Birken, Pappeln und Weiden.
Ziele der Satzung sind:
- Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
- Abwehr schädlicher Einwirkungen,
- Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,
- Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes,
- Erhaltung und Schutz der Tierwelt.
Weitere Informationen sind der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein vom 25.08.2022 zu entnehmen.
Voraussetzungen
Fällanträge können gerne formlos per Email eingereicht werden. Wichtig ist die Angabe einer Begründung, warum der Baum gefällt werden soll. Hierbei bitte den Lageplan nicht vergessen. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Gerne kann auch ein Ortstermin vereinbart werden um die Situation genau beurteilen zu können.
Bei Fragen stehen Ihnen Regina Pommerin (regina.pommerin@stadt-emmerich.de | 02822/75-1517) und Georg Holtkamp (holtkampg@kommunalbetriebe-emmerich.de | 02822/925634) zur Verfügung.
Bearbeitungszeitraum
ca. 2 bis 4 Wochen
Kosten
Für die Erteilung einer Fällgenehmigung werden Gebühren zum Ausgleich des Aufwands der Verwaltung entsprechend der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein erhoben.
Der Gebührensatz wird entsprechend dem Tarif-Nr. 3 “Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen der Verwaltung“ der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung nach Zeitaufwand erhoben. Für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde, werden zusätzlich 25% des festgelegten Gebührensatzes angesetzt. Für die vollständige Ablehnung eines Antrages werden Gebühren in Höhe von 75% der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr erhoben.
Somit ergibt sich für die Erstellung einer Fällgenehmigung bei der beispielhaften Fällung eines Baums ein Gebührensatz von (Tarif Nr. 3 - Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen der Verwaltung Leistung je angefangene ½ Stunde = 25,00 Euro):
Hier: Fällgenehmigung (einschließlich OT) 50 Euro
ein zufällender Baum mit je 25% des Gebührensatzes 12,50 Euro
Summe 62,50 Euro
Wann muss ein Antrag gestellt werden?
Ganzjährig für einzelnstehende Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm. Ausgenommen sind Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien), Gingko, Birken, Pappeln und Weiden.
Das Fällen von Bäumen ist außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten. Dies betrifft besonders Straßenbäume, Alleebäume und Solitärbäume in der freien Landschaft.
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 1. März 2010 strengere gesetzliche Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes auch beim Beseitigen oder beim Beschneiden von Bäumen. So sind diese Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 1. Oktober verboten, wenn durch die beabsichtigten Eingriffe in dem Baumbestand Nist- oder Brutstätten oder andere Lebensräume für Tiere beeinträchtigt werden können. Vor jeder Fällung sind die Bäume deshalb stets daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- oder Nistplätze geschützter Arten dienen. Dann bedarf die Fällung der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde, in diesem Fall des Kreises Kleve.
Allein kleine Pflegemaßnahmen an einzelnen Trieben sind erlaubt, solange sich keine Brutnester in unmittelbarer Nähe befinden.
Bei Fragen stehen Ihnen Herr Dr. Thomas Chrobrock (02821/85-166) und Frau Claudia Plezer (02821/85-115) von der Abteilung 6.1 Umwelt des Kreises Kleve zur Verfügung.
Unter welchen Voraussetzungen werden Genehmigungen (Ausnahmen und Befreiungen) erteilt?
Die Tatbestände, nach denen eine Genehmigung erteilt wird, sind abschließend in § 6 der Baumschutzsatzung aufgelistet.
Geringfügige Beschattung von Wohnräumen, Verstopfung von Regenrinnen durch Laub sowie Laubfall oder Fall von Früchten sind keine ausreichenden Gründe, um einen Baum fällen zu müssen. Laub- und Fruchtfall, die Verbreitung von Samen und Pollen sind natürliche Gegebenheiten, die hingenommen werden müssen. Hierzu gibt es auch entsprechende einschlägige Urteile.
Auch die anderen "Probleme" sind vielfach lösbar und führen nicht zum Fällen eines Baumes. So gibt es wurzelfeste Abwasserrohre, Dachrinnenschutzgitter, Laubfangsiebe für Fallrohre, Wurzelbrücken usw.
Welche Maßnahmen sind unzulässig?
Neben der Fällung geschützter Bäume ist es im Geltungsbereich der Satzung auch verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen des Baumes erheblich einwirken oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigen.
Muss eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung geleistet werden?
Wird eine Ausnahme oder Befreiung (§6 Abs. 1 Buchstaben b) oder h), oder gem. § 6 Abs. 2 eine Befreiung erteilt so müssen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz neue gleichwertige Bäume auf dem Grundstück des entfernten Baumes (oder unter bestimmten Umständen auf einem anderen Grundstück der Stadt Emmerich) gepflanzt und erhalten werden.
Ist eine Ersatzpflanzung aus Gründen nicht möglich, muss je nach Wert des eigentlichen Ersatzbaumes eine Ausgleichszahlung geleistet werden (zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale vom 30 % des Nettoerwerbspreises). Die Ausgleichszahlungen an die Stadt Emmerich sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen von Bäumen im Stadtgebiet, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
Wonach bemisst sich der Umfang der Ersatzpflanzungen?
Wird ein Baum entfernt oder zerstört, bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden ab 125 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art zu pflanzen.
Werden die Ersatzpflanzungen kontrolliert?
Ja, jede vollzogene und gemeldete Ersatzpflanzung wird kontrolliert.
Darüber hinaus wird, wenn eine Ersatzpflanzung noch nicht geleistet bzw. gemeldet worden ist, der Antragsteller an das Pflanzen, des Ersatzbaumes bzw. der Ersatzbäume erinnert.
Welche Ersatzbäume dürfen gepflanzt werden?
Ersatzpflanzungen müssen gemäß der „Ersatzbaumliste“ erfolgen, in welcher besonders klimaresistente Baumarten berücksichtigt wurden. Ein gefällter Laubbaum muss ausschließlich durch einen Laubbaum ersetzt werden. Ein gefällter Nadelbaum darf durch einen Nadel- oder Laubbaum ersetzt werden.
Eine Liste der Ersatzbäume finden Sie am Ende der Seite unter "Downloads".
zugeordnetes Thema
- Wohnen und Umzug