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Gaststättenerlaubnis
Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr vor Ort abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Gaststättengesetz (GastG). Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.
Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich.
Diese Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 GastG ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll, da im Antragsverfahren die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit jedes Gewerbetreibenden überprüft wird.
Es ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, Beteiligung anderer Behörden und einer Besichtigung der Gaststätte, sowie unter der Voraussetzung das keine Ablehnungsgründe vorliegen, erteilt werden kann. Da dieses Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie sich, wenn Sie eine Gaststättenerlaubnis benötigen, frühzeitig um die Besorgung der einzureichenden Unterlagen kümmern und rechtzeitig Kontakt mit der Gewerbebehörde aufnehmen.
Für die Erteilung einer Erlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Gewerbeanmeldung
- Kopie des Personalausweises; bei NichtEU-Ausländer zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels, aus welchem erkenntlich sein muss, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen beim Gewerbeamt oder Bürgerbüro Ihres Wohnortes)
- Kopie des Pacht-/Mietvertrages für die Räumlichkeiten
- Bauzeichnungen (Grundrisszeichnungen) der Betriebsräume
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
- Negativtest des Insolvenzgerichtes (Amtsgericht)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Bei juristischen Personen zusätzlich: Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters
Weitere Unterlagen von Antragstellern, welche in den Niederlanden wohnhaft sind:
- Uittreksel uit de Basisregistratie Personen
- VOG (Verklaring Omtrent het Gedrag)
- Verklaring betalingsgedrag nakoming fiscale verplichtingen van de Belastingdienst
Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen ist von dort ebenfalls eine Erlaubnis zu erteilen. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, ist diese Nutzungsänderung zu genehmigen. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.
Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Kreisverwaltung Kleve, Ordnungsaufgaben/Lebensmittelüberwachung, Auskunft geben.
Wenn Sie einen bereits bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen wollen und keine erheblichen Änderungen am Betrieb vornehmen (z.B. bei einem reinen Inhaber- oder Pächterwechsel), kann Ihnen gemäß § 11 GastG auf Antrag auch eine vorläufige Erlaubnis für die Dauer von höchstens drei Monaten bewilligt werden. Hierzu sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Gewerbezentralregisterauszug, Kopie des Miet-/Pachtvertrages, Kopie des Personalausweises (bei NichtEU-Ausländer zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels, aus welchem erkenntlich sein muss, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis keine dahingehende Bindung der Erlaubnisbehörde zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis auslöst. Das heißt, wenn z.B. aufgrund von fehlenden Unterlagen nicht über den Antrag entschieden werden kann, besteht nach Ablauf der Befristung keine gültige Erlaubnis zum Ausschank von Alkohol.
Zu besonderen Anlässen (z. B. Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen in Form einer Gestattung für den Ausschank von alkoholischen Getränken („Schankgenehmigung") vorübergehend auf Widerruf genehmigt werden. Alle weiteren Infos dazu finden Sie hier: https://www.emmerich.de/de/dienstleistungen/gestattung-alkoholausschank/
Gebühren
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes: Entsprechend der Tarifstelle 10.1.1.14.1 AVwGebO NRW kann für die Bearbeitung eines Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes eine Gebühr von 100,00 Euro bis 3.500,00 Euro festgesetzt werden.
Vorläufige Erlaubnis: Entsprechend der Tarifstelle 10.1.1.14.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) kann für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes eine Gebühr von 25,00 Euro bis 1.000,00 Euro festgesetzt werden.