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Gaststättenerlaubnis


Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr vor Ort abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.

Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich.

Möchten Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb eröffnen und alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort ausgeben bzw. verkaufen wollen, dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen ist von dort ebenfalls eine Erlaubnis zu erteilen. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, ist diese Nutzungsänderung zu genehmigen. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.

Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Kreisverwaltung Kleve, Ordnungsaufgaben/Lebensmittelüberwachung, Auskunft geben. Diese Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten.

Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sollten Sie etwa einen Monat vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Es besteht für Sie hier die Möglichkeit, eine auf höchstens drei Monate befristete vorläufige Erlaubnis zu beantragen, um eine schnelle Übernahme der Gaststätte zu gewährleisten. Bitte beachten Sie aber, dass auch hier bestimmte Unterlagen (Punkt 1 bis 7 der untenstehenden Liste) vor Erteilung der vorläufigen Erlaubnis vorliegen müssen.

Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Da im Gaststättengewerbe diverse rechtliche Vorgaben aus den Bereichen Bauordnung, Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Hygienerecht u.a. zu beachten sind, empfiehlt es sich, bereits in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit dem Ansprechpartner*in beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Erteilung einer Erlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  2. Pass oder Personalausweis
  3. Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes)
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen beim Gewerbeamt oder Bürgerbüro Ihres Wohnortes)
  6. Fotokopie des Pacht-/Unterpachtvertrages / bei Eigentum: Grundbuchauszug
  7. Nur bei Verabreichung von Speisen: Fotokopie der Teilnahmebescheinigung über die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) (beim Gesundheitsamt)
  8. Auskunft aus dem Schuldnerregister (online anzufordern www.vollstreckungsportal.de)
  9. Grundrisszeichnungen von den Betriebsräumen im Maßstab 1: 100 (Betriebsräume, einschl. evtl. genutzter Kellerräume, z.B. Bierkeller, sind auf den Grundrisszeichnungen rot zu umranden.), 5-fach
  10. Nachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren der Industrie- und
  11. Handelskammer

Weitere Unterlagen von Antragsteller(in), welche in den Niederlanden wohnhaft sind:

  1. Uittreksel uit de basisregistratie personen
  2. Bewijs van goed gedrag
  3. Verklaring inzake belastingsschuld van Ontvangkantoor Rijksbelastingen

Falls eine juristische Person Antragstellerin ist (z.B. GmbH, GbR, AG, Verein, Stiftung), sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person die Unterlagen zu den Punkten 3., 5. und 8. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.

Die Eröffnung Ihres Gaststättenbetriebes darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde.

Zu besonderen Anlässen (z. B. Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen in Form einer Gestattung für den Ausschank von alkoholischen Getränken (,,Schankgenehmigung") vorübergehend auf Widerruf genehmigt werden. Alle weiteren Infos dazu finden Sie hier.

Kontakt

Lucie Palm
Rathaus Altbau
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-16 11
Lucie.Palm@stadt-emmerich.de