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Berufliche Weiterbildungsförderung
Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:
Mit einem Bildungsgutschein kann das Jobcenter die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft das zuständige Jobcenter mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.
Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.
Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:
- das Bildungsziel,
- die Dauer bis zum Erreichen des Bildungsziels,
- die Inhalte der Qualifizierung,
- den regionalen Geltungsbereich und
- die Gültigkeitsdauer, in der Sie den Bildungsgutschein eingelöst und Ihre Teilnahme begonnen haben müssen.
Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.
Die Weiterbildungskosten, die das Jobcenter für Sie bezahlen, umfassen in der Regel:
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- Fahrkosten,
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- Kosten für die Betreuung von Kindern.
Bei Weiterbildungen, die vor Ablauf des 31.12.2023 beginnen und zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens 2-jähriger Dauer führen, erhalten Sie für die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie von EUR 1.500. Wenn Gesetz oder Verordnung eine Zwischenprüfung vorsehen, erhalten Sie für das Bestehen EUR 1.000.
Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.
Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):
Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.
In diese 4 Jahre werden einberechnet:
- Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit
- Arbeitslosigkeit
- Zeiten zur Pflege von Angehörigen
- Zeiten zur Kindererziehung
Sind Sie während der Weiterbildungszeit noch hilfebedürftig nach dem SGB II, bekommen Sie auch während der Weiterbildung weiterhin Ihr Arbeitslosengeld II.
Erwerb von Grundkompetenzen:
Wenn Ihnen für eine Weiterbildung, mit der Sie einen Berufsabschluss erwerben wollen, noch Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien fehlen, kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen auch Weiterbildungen in diesen Bereichen fördern.
Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Zuständig für diese Art der Förderung ist die Agentur für Arbeit. Das zuständige Jobcenter kann Sie jedoch im Hinblick auf die Weiterbildung von Beschäftigten beraten, insbesondere, wenn diese in Berufen arbeiten, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.
Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Größe des Unternehmens ab:
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt:
- bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Beschäftigte,
- bis zu 50 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen (10 bis 249 Beschäftigte) und
- bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte).
- Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:
- 100 Prozent in Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten,
- bis zu 50 Prozent in Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten,
- bis zu 25 Prozent in Betrieben ab 250 Beschäftigten,
- bis zu 15 Prozent bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten,
- bis zu 100 Prozent in kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 249 Beschäftigte) für ältere Beschäftigte (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung.
- Zusätzlich bis zu 15 Prozent höhere Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und dem Arbeitsentgelt bei Vorliegen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Qualifizierung oder bei besonderen Weiterbildungsbedarfen.
- Übernahme der vollen Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltszuschuss bis zu 100 Prozent bei Teilnahme von Geringqualifizierten an Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Zeugnisse
Voraussetzungen
Die Kosten für Ihre Weiterbildung können in der Regel dann übernommen werden, wenn
- Sie an einer Beratung durch das Jobcenter teilgenommen haben,
- die Weiterbildung notwendig ist, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
- durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und die Weiterbildung mit Blick auf den Arbeitsmarkt zweckmäßig ist und
- die Bildungsmaßnahme und der Bildungsträger für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind.
Eine Förderung ist auch für Beschäftigte unter bestimmen Voraussetzungen möglich, wenn
- die Weiterbildung über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgeht,
- der Berufsabschluss in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegt,
- Sie in den letzten 4 Jahren vor Antragsstellung nicht an einer über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben,
- die Weiterbildung außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt wird,
- mehr als 120 Stunden dauert,
- der Träger und die Maßnahme zugelassen sind, und
- Sie Tätigkeiten ausüben die durch Technologien ersetzt werden können oder anderweitig vom Strukturwandel betroffen sind oder Sie einen Engpassberuf erlernen möchten.
Kontakt
Info-Theke Soziales
Fährstraße 4
46446 Emmerich am Rhein
Telefon 0 28 22 / 75-1700
Email info.soziales@stadt-emmerich.de
Öffnungszeiten
Rechtliche Grundlagen
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- §§ 81 bis 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 131a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
zugeordnetes Thema
- Finanzielle Existenzsicherung / Unterstützung bei finanziellen Problemen