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Erschließungsbeiträge
Die Stadt Emmerich am Rhein ist für die "Baureifmachung" von Grundstücken verantwortlich. Sämtliche Maßnahmen, die dafür erforderlich sind, bezeichnet man als Erschließung. Dazu zählen im Wesentlichen:
- die straßenmäßige Erschließung,
- Anschluss an den öffentlichen Kanal mit so genannter Grundstücksvorstreckung,
- Versorgungsleitungen (Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser),
- sowie weitere erforderliche Einrichtungen wie z. B. Kinderspielplätze, Parkflächen und Grünanlagen, Immissionsschutzanlagen (z. B. Schallschutzwände), Anlagen der (dezentralen) Abfall- oder Abwasserbeseitigung u. a.
Die Stadt ist gesetzlich gehalten, die entstandenen Kosten für den Straßenausbau an die Grundstückseigentümer weiter zu geben, bevor Steuermittel eingesetzt werden.
Wird eine Straße erstmals endgültig hergestellt, geschieht dies in Form von Erschließungsbeiträgen. Darüber wird der Aufwand für die straßenmäßige Erschließung (und gegebenenfalls der Parkflächen, Grünanlagen und der Lärmschutzanlagen) abgerechnet. Der Kanalanschlussbeitrag und die Kosten für den Grundstücksanschluss werden von den Versorgungsträger (z.B. Technische Werke Emmerich) selbst abgerechnet.
Ausbaubeiträge werden erhoben, wenn eine bereits endgültig hergestellte Straße aufgrund ihres Alters erneuert werden muss oder durch die Herstellung einzelner Teileinrichtungen (z. B. Gehweg, Parkstreifen, Beleuchtung o. a.) verbessert wird.
Beitragspflichtig ist der Eigentümer. Ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Dabei ist entscheidend, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch eingetragen ist. Bei Wohnungseigentum wird der Beitrag entsprechend der Miteigentumsverhältnisse aufgeteilt.
Kosten
Von den endgültigen Erschließungskosten trägt die Stadt Emmerich am Rhein 10 %. Der Rest wird auf die bebauungsfähigen Grundstücke verteilt. Grundlage für die Verteilung ist die Grundstücksgröße (ggf. mit Zuschlägen für mehrgeschossige Bauweise und gewerbliche Nutzung). Unter bestimmten Voraussetzungen werden bei sehr tiefen und mehrfach erschlossenen Grundstücken Flächenanteile abgezogen.
Auch bei Ausbaukosten werden die Anlieger nach Maßgabe der Grundstücksgröße veranlagt (ggf. mit Zuschlägen für mehrgeschossige Bauweise und gewerbliche Nutzung). Dabei spielt die Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks keine Rolle. Allerdings wird über den Ausbaubeitrag nur der Teil der Kosten an die Anlieger weitergegeben, der ihrem Gebrauchsvorteil an der Straße entspricht. Dieser staffelt sich in Abhängigkeit der (Verkehrs-)Bedeutung der Straße für die Anlieger auf der einen und der Allgemeinheit auf der anderen Seite. So liegen die Anliegeranteile bei Anliegerstraßen pauschal bei 75 %, bei Haupterschließungsstraßen zwischen 50 und 70 % und bei Hauptverkehrsstraßen zwischen 30 und 70 % (je nach Teileinrichtung). Bei besonderen Straßentypen (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche „Spielstraße") werden die Anliegeranteile im Einzelfall durch Satzung festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei übertiefen Grundstücken ein Flächenanteil abgezogen; eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (Eckgrundstücksvergünstigung) gibt es dagegen nicht mehr.
Beide Beitragsformen werden durch einen Bescheid abgerechnet. Es können Vorausleistungen erhoben werden. Dabei gilt ein gesetzliches Zahlungsziel von einem Monat. In Härtefällen können die Beiträge gestundet werden. Der Erschließungsbeitrag ruht als sog. öffentliche Last auf dem Grundstück. Das besagt, dass der Stadt ein dingliches Verwertungsrecht an dem Grundstück zusteht, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Dies ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich; daher ist es beim Kauf einer Immobilie wichtig, sich bei der Stadt darüber zu informieren.
Rechtliche Grundlagen
Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen hat die Stadt Emmerich am Rhein eine Erschließungsbeitragssatzung verabschiedet. Darin findet sich u.a. Regelungen zu den Merkmalen für eine Erschließung oder zur Ermittlung der Beiträge.
Die Einzelheiten zu den Ausbaubeiträgen ergeben sich aus dem § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) in Verbindung mit der derzeit geltenden Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 20.09.2006.
Das Erschließungsbeitragsrecht gilt nicht in den Fällen, in denen die Straßen im Rahmen eines Erschließungsvertrages (mit der Stadt) von einem privaten Bauträger erstellt werden. Dies ist oft in Neubaugebieten der Fall. Hier kann der Bauträger seine Kosten nur im Wege privat-rechtlicher Möglichkeiten z. B. über den Kaufpreis geltend machen. Dafür finden die gesetzlichen Vorgaben oder die städtischen Beitragssatzung keine Anwendung. So besteht weder eine Verpflichtung des Bauträgers, 10 % der Kosten als Selbstbehalt zu übernehmen, noch ein Anspruch auf der Käuferseite darauf, dass z. B. Eckgrundstücken eine Ermäßigung zu gewähren ist.