Inhalt
Beistandschaft
Im Rahmen der Beistandschaft unterstützt Sie das Jugendamt
- bei der Feststellung der Vaterschaft und
- bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes
Beim Kindesunterhalt nimmt der Beistand Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil auf und ermittelt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Feststellung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Der Beistand berechnet den Unterhaltsanspruch des Kindes und macht diesen beim unterhaltspflichtigen Elternteil geltend.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt.
Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes mit der Volljährigkeit des Kindes. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese aber auch jederzeit beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.
Voraussetzungen
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden vom,
- alleinerziehenden Elternteil, der allein sorgeberechtigt ist oder
- bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Es ist im Jugendamt ein Antrag zu stellen. Daher ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
Kosten
Die Führung der Beistandschaft ist kostenlos.
Der Bereich Beistandschaft/Unterhaltsberatung ist von montags bis freitags in der Zeit von 08:30 bis 12:00 Uhr telefonisch erreichbar. Persönliche Beratungen sind in dieser Zeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
zugeordnetes Thema
- Kinder und Jugend