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Abbruch von baulichen Anlagen
Für die Beseitigung baulicher Anlagen gilt § 62 Absatz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018. Nicht genehmigungsbedürftig ist demnach die Beseitigung von:
- Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018
- Freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
- Sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die beabsichtige Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaner über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tagwerkplaner zu überwachen.
In allen Fällen – d.h. auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des Artenschutzrechtes, des Denkmalschutzrechtes sowie des Abfall- und Bodenschutzrechtes, Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
In einer Vielzahl von Fällen wird die untere Bauaufsichtsbehörde (Stadt Emmerich am Rhein) bei Abbrüchen von Gebäuden, insbesondere von Gebäuden mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, die untere Abfallwirtschaftsbehörde (Kreis Kleve) beteiligen. Diese erteilten Auflagen, die auf eine geordnete Verwertung bzw. Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle gerichtet sind.
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