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67-2 Gebührentarif zur Friedhofssatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013
Der Rat der Stadt Emmerich hat auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV NW S. 194) und der §§ 1, 2 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NW S. 712) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13.12.2011 (GV NW S. 687) in seiner Sitzung vom 10.12.2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet, wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.
§ 2 Höhe der Gebühren
Die Gebührenhöhe richtet sich im Einzelnen nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides zu überweisen.
§ 4 Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren
(1) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung erteilt werden.
(2) Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen, ermäßigt oder erlassen werden.
(3) Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes gemäß § 16 Absatz 13 werden keine Gebühren für Nutzungsrechte erstattet.
(4) Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zuständigen Organe.
§ 5 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Es treten außer Kraft:
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich vom 23.11.1976, inklusive aller Nachtragssatzungen zu dieser Satzung
Gebührentarif zur Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.20133)
Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
---|---|---|
1. | Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes | |
1.1 1.1.1 1.1.2 | Familiengräber für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle für eine Verlängerung der Nutzungszeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 | 1.77500 € |
1.2 1.2.1 1.2.2 | pflegearme Wahlgräber für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle für eine Verlängerung der Nutzungszeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 | 1.400,00 € |
1.3 | Kindergräber als Reihengrab für Verstorbene bis zu 5 Jahren; Friedhof Emmerich am Rhein und Elten | 434,00 € |
1.4 1.4.1 1.4.2 | Gemeinschaftsgrabanlage bei einer Sargbestattung; anonym oder mit Zuordnung; für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle bei einer Urnenbestattung; anonym oder mit Zuordnung; für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle | 1.500,00 € 1.400,00 € |
1.5 1.5.1 1.5.2 | Urnenwahlgräber für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle für eine Verlängerung der Nutzungszeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 | 1.250,00 € |
2. | Benutzung des Ausstreufeldes | 1.000,00 € |
3. | Bestattungsgebühren | |
3.1 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Verstorbene bis zu 12 Jahren (Sargbestattung) | 169,00 € |
3.2.1 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Verstorbene über 12 Jahre (Sargbestattung) im Familiengrab | 767,00 € |
3.2.2 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Verstorbene über 12 Jahre (Sargbestattung) im Pflegearmen Wahlgrab | 767,00 € |
3.2.3 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Verstorbene über 12 Jahre (Sargbestattung) in der Gemeinschaftsgrabanlage | 767,00 € |
3.3.1 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Urnen im Wahlgrab | 460,00 € |
3.3.2 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Urnen in der Gemeinschaftsgrabanlage | 460,00 € |
3.4 | Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) für Verstreuung | 307,00 € |
4. | Gebühren für Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit, sowie der Einsaat und das Herrichten | |
4.1 4.1.1 4.1.2 | für Pflegearme Wahlgräber für eine Pflegezeit von 25 Jahren je Grabstelle für eine Verlängerung der Pflegezeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 | 2.187,50 € |
4.2 4.2.1 | 4.2 für Grabstellen in der Gemeinschaftsgrabanlage (Sargbestattung) für eine Pflegzeit von 25 Jahren je Grabstelle | 2.100,00 € |
4.3 4.3.1 | für Urnengräber in der Gemeinschaftsgrabanlage für eine Pflegezeit von 25 Jahren je Grabstelle | 1.312,00 € |
4.4 4.4.1 | bei Nutzung des Ausstreufeldes für die Pflege der Ausstreufläche | 437,00 € |
4.5 | für Grabstellen ohne Grabpflege, die vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden, pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit | 120,00 € |
5. | Benutzung der Friedhofsgebäude | |
5.1 | Benutzung der Aufbahrungszelle oder des Aufbahrungsraumes pro Tag | 95,00 € |
5.2 | Benutzung der Friedhofskapelle | 295,00 € |
6. | Umbettung oder Ausgrabung von Leichen (ohne die dabei erforderlich werdenden gärtnerischen Arbeiten) | |
6.1 | Umbettung auf demselben Friedhof einschließlich Anfertigung eines neuen Grabes | |
6.1.1 | für Verstorbene bis zu 12 Jahren | 175,00 € |
6.1.2 | für Verstorbene über 12 Jahre | 1.180,00 € |
6.1.3 | für Urnen | 590,00 € |
6.2 | Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung | |
6.2.1 | für Verstorbene bis zu 12 Jahren | 100,00 € |
6.2.2 | für Verstorbene über 12 Jahre | 390,00 € |
6.2.3 | für Urnen | 300,00 € |
7. | Gebühren für sonstige Leistungen | |
7.1 | Gebühr für die Ausstellung eines Berechtigungsscheins gemäß § 7 der Friedhofssatzung pro Jahr | 50,00 € |
7.2 | Gebühr für die Genehmigung von gemäß § 25 der Friedhofssatzung genehmigungspflichtigen Grabgestaltungen | 35,00 € |
7.3 | Pauschalgebühre für das Abräumen einer Grabstelle für einen Sarg einer Grabstelle für eine Urne | 250,00 € 180,00 € |
8. | Gebührenzuschläge | |
8.1 | Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof Emmerich grundsätzlich Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag um 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und um 14:00 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen freitags um 14:00 Uhr und an Samstagen wird ein Gebührenzuschlag von 250,00 € erhoben. Mittwochs sind keine Bestattungen möglich. | 250,00 € |
8.2 | Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof Elten grundsätzlich Dienstag bis Freitag um 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und um 14:00 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen freitags um 14:00 Uhr und an Samstagen wird ein Gebührenzuschlag von 250,00 € erhoben. Montags sind keine Bestattungen möglich. | 250,00 € |
8.3 | Bei Nutzung der Räume unter Punkt 5 außerhalb der Geschäftszeiten, wenn die Gestellung von Friedhofspersonal nötig ist pro angefangene Stunde | 50,00 € |
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3) Gebührentarif i. d. F. d. 4. Nachtragssatzung vom 16.12.2020; in Kraft getreten am 01.01.2021