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37-1 Satzung über die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein (Feuerwehrsatzung)
Satzung über die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 19.12.1990
Der Rat der Stadt Emmerich hat in seiner Sitzung vom 11.12.1990 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV NW S. 141) und des § 36 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentliche Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV NW S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV NW S. 102) die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Emmerich am Rhein betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgabe nach § 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten.
(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.
§ 2 Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadt Emmerich am Rhein verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von § 17 FSHG entstandenen Kosten
- von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
- von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
- von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 5050) oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden ist,
- von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
- von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet.
§ 3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr
(1) Für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Tarif richtet. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 4 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 1 Abs. 2 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgelts für die in § 1 Abs. 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird im Zeitpunkt des Entstehens fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für besondere Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich vom 23.06.1970 in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft.
Tarif zur Feuerwehrsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Tarif-Nr. | Bezeichnung | Kosten |
---|---|---|
1. | Gestellung von Personal für den Einsatz | |
1.1 | Feuerwehrmann (Sammelbegriff) der freiwilligen Feuerwehr | je Std. 8 Euro |
2. | Gestellung von Personal für Brandsicherheitswachen Die Entgelte für Brandsicherheitswachen werden nach Tarif-Nr.1.1 berechnet. Der Wachdauer wird je eine halbe Stunde für Hin- und Rückweg hinzugerechnet. | |
2.1 | Sicherheitswachen bis zu 4 Stunden Theaterveranstaltung | 15 Euro |
3. | Gestellung von Fahrzeugen und Anhängern | |
3.1 | Löschfahrzeuge und Tanklöschlöschfahrzeuge | je Std. 76 Euro |
3.2 | Drehleiter | je Std. 184 Euro |
3.3 | Rüstwagen | je Std. 127 Euro |
3.4 | Gerätewagen - Umweltschutz | je Std. 61 Euro |
3.5 | Einsatzleit- und Kommandowagen | je Std. 25 Euro |
3.6 | Mannschaftstransportwagen | je Std. 36 Euro |
4. | Gestellung von Booten | |
4.1 | Löschboot | je Std. 230 Euro |
4.2 | Schlauchboot | je Std. 20 Euro |
In den Entgelten sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte, mit Ausnahme der Sonderlöschmittel und Ölbindemittel, enthalten. Die Kosten für die mit den Fahrzeugen eingesetzten Feuerwehrangehörigen werden zusätzlich mit den unter Tarif-Nr. 1.1 aufgeführten Entgeltsätzen berechnet. | ||
5. | Gestellung verschiedener Motorgeräte (ohne Transport) | |
5.1 | Tragkraftspritze | je Std. 20 Euro |
5.2 | Tauchpumpe, Allzweckpumpe mit Verbrennungs- bzw. E-Motor, Mineralumfüllpumpe | je Std. 20 Euro |
5.3 | Industriesauger (Öl, Wasser, Staub) | je Std. 20 Euro |
5.4 | Stromaggregat | je Std. 20 Euro |
5.5 | Be- und Entlüftungsgerät | je Std. 20 Euro |
5.6 | Motorkettensäge | je Std. 20 Euro |
Die Kosten für die Betriebsmittel der jeweiligen Geräte werden je nach Verbrauch zum Tagespreis berechnet. Verbrauchsmittel wie Löschpulver, Einwegölsperren, Ölbindemittel und dergleichen zum einmaligen Gebrauch bestimmte Materialien werden zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines 10 %igen Verwaltungskostenzuschlages berechnet. | ||
6. | Missbräuchliche Alarmierung Beim Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Stundensätze nach Ziff. 3 und zusätzlich für die Besatzung nach Ziff. 1.1. erhoben | |
7. | Für Leistungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, gelten die Sätze vergleichbarer Tarifpositionen. | |
8. | Bei Inanspruchnahme einzelner Geräte für längere Zeit kann statt der Entgelte nach diesem Tarif ein Pauschalentgelt vereinbart werden. Das Pauschalentgelt darf jedoch nicht wesentlich von den Sätzen dieses Tarifes abweichen. |
zuletzt geändert 17.01.2002