Inhalt
01-06-02 Rechnungsprüfungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den Rat
- bei der Abnahme der gemäß § 59 Abs. 3 GO geprüften Jahresrechnung und der Entlastung.
- in Satzungsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Ausschüssen vorbehalten sind
- bei der Bestellung und Abberufung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sowie
- der Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pfichtaufgaben hinaus