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Teilungsgenehmigung


Für die Teilung eines bebauten Grundstückes und die Fortschreibung im Grundbuch benötigen Sie eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung. Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Teilung des Grundstückes bei der unteren Bauaufsichtsbehörde stellen. Hierbei wird geprüft, ob der Teilung rechtliche Gründe entgegenstehen, da die Teilung nur versagt werden darf, wenn durch diese Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung oder den aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

Ergibt die Prüfung, dass eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich ist, wird ein so genanntes "Negativzeugnis" erteilt. Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung oder des Negativzeugnisses kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.

Damit die Teilung inhaltlich exakt und vermessungstechnisch einwandfrei durchgeführt werden kann, ist zu ihrer Beantragung ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu beauftragen. Dieser hat unter anderem als zwingende Voraussetzungen für die Durchführung einer Teilung einen amtlichen Lageplan zu erstellen.

Kosten

Die Gebühren für das Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und orientieren sich grundsätzlich an dem erforderlichen Zeitaufwand der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Bearbeitung des Antrages und dem wirtschaftlichen Vorteil des Antragsstellers.

Da die Gebühren für jeden Einzelfall gesondert festgesetzt werden, ist eine pauschale Aussage zu den entstehenden Gebühren nicht möglich. Informationen zu den Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten erhalten Sie nach Darlegung Ihres Anliegens bei den jeweiligen Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde.

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Kontakt

Jürgen Beckmann
Rathaus Altbau
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein

Tel: 0 28 22 / 75-16 81
J.Beckmann@stadt-emmerich.de