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Hilfen für Asylbewerber


Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllen. Das sind insbesondere Personen,

  • die zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
  • die nach einer Ablehnung des Asylantrages wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse eine Duldung besitzen.
  • die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Den Leistungsberechtigten soll durch die vorgesehenen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein menschenwürdiger Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden. Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes kann auch als Sachleistung erbracht werden. Zusätzlich zu diesen Grundleistungen wird ein monatlicher Geldbetrag zur freien Verfügung gewährt.

Die Leistungen werden dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen Mitglied der Familie monatlich auf ein inländisches Konto überwiesen.

Daneben werden ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder deren Folgen erforderliche Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährt.

Leistungsberechtigten sollen so weit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.

Eine Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ausgeschlossen, wenn der Lebensunterhalt auf andere Weise insbesondere durch Erwerbseinkommen oder Vermögen selbst gedeckt werden kann.

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